Vereinssatzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Pro-Kiga-Go“
  2. Er wurde am 1. Juni 2005 gegründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz eV.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in der Schulstraße 1, 63594 Hasselroth/Gondsroth
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Tageseinrichtung „Kiga-Go“ (Kindergarten Gondsroth) sowohl tatkräftig als auch durch materielle Zuwendungen zu fördern. Des Weiteren soll die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Elternbeirat, dem Träger und der Öffentlichkeit gefördert werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Aufrufe zu Spenden und öffentlichkeitswirksame Aktionen.

 §3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane mitzutragen.
  2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
  4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens sechs Monatsbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein monatlicher Beitrag zu entrichten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
  4. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§8 Organe des Vereins

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer/ der Schriftführerin
    4. dem Kassierer/ der Kassiererin
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Form der Wahl. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
    3. wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  2. Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. (1) Buchstabe b zu berufenden Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einen Jahresbericht und eine Jahresrechung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Genehmigung der Jahresrechung
    2. die Entlastung des Vorstands
    3. die Wahl des Vorstands
    4. Satzungsänderungen
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    7. Berufung abgelehnter Bewerber
    8. die Auflösung des Vereins
    9. Wahl der Revisoren/Revisorinnen
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
  8. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig, die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§11 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor/ eine Revisorin. Seine/ Ihre Aufgaben sind die Rechungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

§12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Kindergarten Gondsroth.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 1. Juni 2005 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 21. Juli 2005 unter § 9 geändert.